Am 20. Dezember 2002 hat der deutsche Bundesrat Änderungen der Luftpersonalverordnung (LuftPersV) beschlossen. Mit dem Inkrafttreten ist bis Mai 2003 zu rechnen. In der neuen Verordnung sind die, den Gleitschirm- und Hängegleitersport betreffenden Vorschriften, nur noch sehr allgemein gehalten. Der DHV als Beauftragter nach § 31c LuftVG, hat weitreichende Kompetenzen zur Gestaltung der Ausbildung von Gleitschirm- und Hängegleiterpiloten erhalten.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen, die auch die Ergebnisse der Harmonisierung zwischen DHV und ÖAeC berücksichtigen. Lediglich Punkt 1 (Mindestalter) ist direkt in der neuen Verordnung geregelt, alle anderen Punkte sind Bestandteile des derzeitigen Entwurfes der "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gleitschirm- und Hängegleiterpiloten des DHV" (APO), die rechtlich als "Anlage" zu den betreffenden Paragrafen der Verordnung gilt.

1. Mindestalter

    Neu! Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung (nichtmotorisierte Luftsportgeräte) beträgt 14 Jahre (bisher 16 Jahre) mit schriftlicher Einverständnis der Erziehungsberechtigten.

2. Grundausbildung

    Neu! Die Grundausbildung erfolgt in Übungsgeländen mit einem Höhenunterschied von 40 - 200 Metern (bisher 40 - 100 Meter).

    Neu! Die Anzahl der Laufübungen vor den ersten Flügen (bisher 20) ist nicht mehr vorgeschrieben, sie liegt im Ermessen des Fluglehrers.

    Neu! Die Grundausbildung kann, mit Ausnahme der Laufübungen, vollständig an der Winde erfolgen, wenn für den A- Schein die Startart "Windenschleppstart" angestrebt wird.

3. Lernausweis (L-Schein)

    Neu! Nach abgeschlossener Grundausbildung kann die Flugschule dem Schüler den Lernausweis (L-Schein) erteilen. Dieser berechtigt zum Fliegen in dem Übungsgelände, in welchem die Ausbildung erfolgt ist, bis zu einem Höhenunterschied von 200 Metern, mit Flugauftrag der Flugschule. Der Lernausweis ist 36 Monate gültig.

4. Schulungsbestätigung (D-Schein)

    Neu! Nach abgeschlossener Grundausbildung sowie mindestens 10 Höhenflügen über 300 Meter, kann die Flugschule dem Schüler eine Schulungsbestätigung erteilen. Diese berechtigt zum Fliegen in dem Übungsgelände, in welchem die Höhenflugausbildung erfolgt ist, mit Flugauftrag der Flugschule. Für die Berechtigung in weiteren Übungsgeländen zu fliegen, ist der Flugschüler dort während mindestens 5 Höhenflügen unter Aufsicht eines Fluglehrers einzuweisen. Die Schulungsbestätigung ist 36 Monate gültig. Wird von FlyART nicht angeboten, da die Unfallgefahr mit dieser eingeschränkten Ausbildung besonders hoch ist. Neu! Eine Schulungsbestätigung (D-Schein) kann auch für die Startart "Windenschlepp" erteilt werden.

5. Beschränkter Luftfahrerschein (A-Schein)

    40 Höhenflüge als Alleinflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 Metern, davon mindestens 10 mit mehr als 500 Meter Höhendifferenz (bei Windenschlepp 300 Meter). Mindestens 25 Höhenflüge müssen unter Fluglehreraufsicht erfolgen, 15 können mit Flugauftrag durchgeführt werden. FlyART wird alle Höhenflüge unter Fluglehreraufsicht durchführen, damit das Unfallrisiko bei der Ausbildung minimal klein bleibt. Als Höhenflüge gelten Flüge über 300 Meter Höhendifferenz oder Flüge an niedrigeren Fluggeländen, wenn die Höhe das Erfliegen des A-Schein-Prüfungsprogramms (Achter, Landeeinteilung) erlaubt.

    Neu! Höhenflüge mit dem Fluglehrer im Doppelsitzer, sowie Höhenflüge über einen Höhenunterschied von mehr als 1000 Meter zählen wie 2 Alleinflüge, bis zu einer Gesamtzahl von 10 Alleinflügen ( 5 Doppelsitzerflüge oder 1000-Meter-Höhenflüge können maximal 10 Alleinflüge ersetzen). Insgesamt müssen in der Höhenflugausbildung jedoch mindestens 40 Starts und Landungen absolviert werden, wegen doppelt zählender Höhenflüge fehlende Starts und Landungen können auch im Grundausbildungsgelände absolviert werden.

    Neu! Ein- und beidseitiges Ohren- Anlegen und beschleunigtes Fliegen werden als verbindliche Flugaufgaben in den GS- Lehrplan aufgenommen.

    Neu! Der "Rückwärtsstart" wird als verbindlicher Ausbildungsinhalt in den Lehrplan aufgenommen.

    Neu! Startarten

    Der beschränkte Luftfahrerschein kann "startartbezogen" erworben werden.

  • mit Hangstart
  • mit Windenschleppstart

    Die Berechtigung beschränkt sich dabei auf die eingetragenen Startarten.

    Zum Eintragung zusätzlicher Startarten (bisher Windenschleppstart) ist als Einweisung erforderlich:

  • Hangstart

    Mindestens 20 Starts, davon mindestens 10 bei Flügen über 500 Meter Höhenunterschied unter Fluglehreraufsicht und eine theoretische Ausbildung

  • Windenschleppstart

    Mindestens 20 Starts und 10 Startleitungen unter Fluglehreraufsicht und eine theoretische Ausbildung

    Neu! Prüfungen "Startarten"

    Die bisherigen Prüfungen zur Windenstartberechtigung durch einen DHV-Prüfer werden durch flugschulinterne Leistungsnachweise ersetzt.

6. Unbeschränkter Luftfahrerschein (B- Schein)

    Neu! Eingangsvoraussetzungen

    Mit der B-Schein-Ausbildung kann sofort nach Erwerb des A-Scheins begonnen werden.

    Neu! Praktische Ausbildung

    20 Höhenflüge, davon mindestens 10 mit mehr als 500 Meter Höhenunterschied und 10 mit einer Flugdauer von mehr als 30 Minuten. Diese Flüge müssen auf 2 verschiedenen Geländen stattfinden und von einer Flugschule bestätigt werden.

    Neu! praktische Ausbildung

    Im Rahmen dieser Flüge ist der Pilot unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers in nachfolgende Flugmanöver und Ausbildungsinhalte einzuweisen:

  • Übungen zum "aktiven Fliegen" (Rollen und stabilisieren, Nicken und stabilisieren, schnelle Acht unter 25 Sekunden ohne starkes Pendeln)
  • Seitliches Einklappen bis 50% der Eintrittskante, Gegensteuern und Öffnen
  • Schnellabstieg (Ohrenanlegen mit Beschleunigen, B- Stall, Einleitung Steilspirale)
  • Landen auf kleiner Fläche

    Technik des Streckenfliegens (Aufwindsuche, Zentriertechniken, Startüberhöhung erfliegen, kleine Strecken im Gleitwinkelbereich unter Berücksichtigung von Fixpunkten und Leitlinien erfliegen, Wechsel der Aufwindquellen, Talquerung)

    Rettungsgerätetraining in der Halle.

    Der schriftlichem Nachweis (Ausbildungszeugnis, Teilnahmezertifikat) einer Teilnahme an Fortbildungskursen (Performance-, Sicherheits-, Flugtechnik-, Thermik-, Streckenflugtraining) in einer berechtigten Flugschule innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Überlandausbildung, kann auf die Praxisausbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die absolvierten Ausbildungsinhalte mindestens den Anforderungen dieses Lehrplanes entsprechen.

    Neu! Praxisprüfung: Anstelle der bisherigen Praxisprüfung absolviert der Prüfling einen Streckenflug von 10 km.

    Neu! Startarten unbeschränkter Luftfahrerschein

    Auch der unbeschränkte Luftfahrerschein kann startartbezogen erworben werden.

7. Passagierflugberechtigung

    Neu! (GS und HG ) Eingangsvoraussetzungen

    1 Jahr A-Schein, Flugbuchnachweis 100 Höhenflüge, praktischer Eingangstest in einer berechtigten Flugschule. FlyART fordert zudem die Teilnahme an einem Sicherheitstraining.

    Neu! Ausbildung

    5 doppelsitzige Höhenflüge mit einem Fluglehrer, 10 doppelsitzige Höhenflüge unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers, 30 doppelsitzige Höhenflüge mit Scheininhabern als Fluggästen im Flugauftrag der Flugschule. Diese Flüge müssen von einem Fluglehrer bestätigt werden.

    Neu! Startarten bei Passagierflug

    Auch die Passagierflugausbildung kann startartbezogen erworben werden.

8. Fluglehrer

    Neu! (GS und HG) Eingangsvoraussetzungen

    2 Jahre A-Schein, B-Schein, 200 Höhenflüge, praktischer und theoretischer Auswahltest.

    Neu! (GS und HG) Vorpraktikum

    Das bisher in der LuftPersV als Eingangsvoraussetzung festgelegte Vorpraktikum in der Flugschule ist nicht mehr vorgeschrieben. Die künftige Regelung der APO lässt aber das Vorpraktikum weiterhin zu. Von der gesamten Praktikumsdauer von 90 Tagen, können maximal 30 Tage als Vorpraktikum absolviert werden. Wird kein, oder ein verkürztes Vorpraktikum absolviert, verlängert sich das Hauptpraktikum entsprechend.

9. Windenführer

    Neu! Die Windenführer - Einweisung kann auch von "erfahrenen Windenführern", nicht mehr ausschliesslich von Fluglehrern erteilt werden. Das kann das Lehrteam von FlyART nicht unterstützen. Wir bilden weiterhin sicherheitsbewusste Windenführer aus.

10. Flugpraxis

    Neu! Gleitschirm- und Hängegleiterpiloten haben alle drei Jahre (innerhalb der letzten 12 Monate) einen Überprüfungsflug durchzuführen. Der Nachweis erfolgt durch Eintrag in das Flugbuch mit Bestätigung einer Flugschule oder eines Fluglehrers, Prüfers oder Beauftragten für Luftaufsicht.

    Überprüfungsflüge für Passagierflugberechtigungen können nur bei einer Flugschule durchgeführt werden.

FlyART Version 10.1.2003